Silke Kierspel
Systemisch.
Die gesetzliche Schweigepflicht (§ 203 StGB)
Fast alles, bleibt in diesen vier Wänden.
Es gibt jedoch ein paar feine Details und seltene Ausnahmen, die Sie kennen sollten:
- Der Regelfall: Absolute Vertraulichkeit
Therapeuten dürfen ohne explizite schriftliche Einwilligung (Schweigepflichtentbindung) mit niemandem über Sie sprechen, auch niemandem außer Ihrem Familien- oder Partnerschaftssystem.
- Die Ausnahme: Akute Gefahr
Die Schweigepflicht endet dort, wo der Schutz von Leben beginnt. Eine Therapeutin muss einschreiten, wenn
- Akute Selbstgefährdung besteht
z.B. konkrete Suizidabsichten.
- Fremdgefährdung vorliegt
z.B. wenn Planungen bestehen, jemand anderem ernsthaften Schaden zuzufügen, hier geht es um die Verhinderung schwerer Straftaten
- Supervision & Kollegialer Austausch
Therapeutinnen lassen sich oft in der Supervision selbst beraten, um ihre Arbeit zu überprüfen und zu verbessern. Dabei darf Ihr Fall besprochen werden, aber nur in anonymisierter Form. Das bedeutet, Namen, Wohnort und Details werden so verfremdet, dass niemand weiß, um wen es geht.